Umzug Hermenau – Unsere AGB

1) Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Die Umzugsfirma/Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

2) Zusatzleistungen

Die Umzugsfirma/Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Umzugsfirma/Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3) Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4) Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung der Umzugsfirma/Möbelspediteur nicht verrechenbar.

5) Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Güter, insbesondere Bruchgefährdete oder bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Umzugsfirma/Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6) Elektro- und Installationsarbeiten/ De – Montage,-Maler und andere Arbeiten

Die Leute der Umzugsfirma/Möbelspediteur sind, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten, De - od. Montagearbeiten berechtigt.

7) Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet die Umzugsfirma/Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

8) Aufrechnung

Gegen Ansprüche der Umzugsfirma/Möbelspediteur ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

9) Abtretung

Die Umzugsfirma/Möbelspediteur ist auf schriftliches Verlangen des Ersatzberechtigten berechtigt, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag, sofern zusätzlich ein solcher abgeschlossen wurde, zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10) Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses bei Auftragsbestätigungen, Weisungen, Änderungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs kann letzterer nicht verantworten.

11) Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Transport/Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12) Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich nach Beladg. in bar gegen RG fällig. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Umzugsfirma/Möbelspediteur berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern, bzw. tritt Eigentumsvorbehalt in Kraft. Nachlässe des AN haben nur Bestand, wenn gem. der gesetzten Frist sämtl. Zahlungseingänge nachweisbar sind. § 419 kann dabei Anwendung finden.

13) Rücktritt vom Vertrag

Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522/1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB,insbesondere durch § 415 HGB, 346ff BGB ersetzt. Zusätzlich gilt Rücktrittsrecht, so der Absender dem Auftragnehmer bis 3 Wochen vor Termin den Rücktritt schriftlich anzeigt.

14) Versicherungen / Haftungen

Im Falle von Verlust oder Beschädigungen des Gutes müssen diese bei Ablieferung / Übergabe unverzüglich angezeigt und zusätzlich schriftlich bei der Transportfirma oder dem Versicherer angezeigt werden. Werden Hilfskräfte durch den AG vereinbart, ist Versicherungsschutz des AN ausgeschlossen, da der Verursacher nicht als zweifelsfrei erwiesen gilt. Der Frachtführer schließt eine Güterhaftungsversicherung gem. dem geltenden Recht ab, um evtl. Schäden aus dem Transport zu versichern. Diese deckt Schäden bis zu 620,00 € je m³ und wird über die zuständige Versicherung reguliert. Es ergibt sich bei 33m³ (voller LKW) ein Versicherungswert i.H.v. € 20.460,00. Es sei denn, §2 greift. Für darüber hinaus entstandene Schäden haftet der AG selbst. Zum Zweck der Selbsthaftung kann dem AG durch den AN eine Zusatzversicherung angeboten werden, dessen Kosten nach Abschluss der AG zu tragen und an den AN zu entrichten hat. Der AG sorgt dafür, dass Güter über einen Einzelzeitwert i.H.v. € 500,00 nicht Vertragsbestandteil werden. Es sei denn, dass weitere Vereinbarungen getroffen werden. Wertgegenstände sind vertraglich ausgeschlossen

15) Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf schriftliches Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

16) Im Auftrag nicht benannte Aufwendungen

sind zusätzlich zu vergüten. Als Kosten werden je angefangen Std. 37,50 € netto berechnet.

17) Vorbereitungsarbeiten

wie sachgerechtes Packen, Sicherung aller Transportgüter durch Verschnüren, Verkleben, Abdecken, Einwickeln etc. obliegen dem AG. Zu,- bzw. Anfahrtsmöglichkeiten bei Be,-und Entladung, Fahrstuhlschlüssel, Zugänge etc. sind durch den AG sicherzustellen. Für Schäden, Zeit und Kosten aus nichtsachgerechter Vorbereitung haftet der AG. Es sei denn, es wird gem. Auftrag anders vereinbart.

18) Kann ein Auftrag durch Schuld,-od. Unterlassung des AG

nicht, od. nur teilweise in Durchführung kommen z.B. Abwesenheit, unterlassene Vorbereitungen, keine vertragliche Absage gem. AGB, kein Zugang etc., haftet der AG umgehend mit 100% der Auftragssumme. Haftungen durch den AN bei Verzögerungen, Verspätungen, Umdisponierungen oder andere hier nicht benannte Vertragsbestandteile werden ausgeschlossen, soweit technische,Verkehrs, u. Krankheitsbedingte, Missverständnisse, Irrtümer etc. und andere Ursachen vorliegen.

19) Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten und anderen als Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die beauftragte Niederlassung der Umzugsfirma / Möbelspediteur befindet, ausschließlich zuständig.

20) Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Anlagevereinbarungen zum Auftrag

Vorbereitungsarbeiten, wie sachgerechtes Packen, Sicherung aller Transportgüter durch Verschnüren, Verkleben, Abdecken, Einwickeln etc. obliegen dem AG in der Form, dass keine Schäden durch Tragen, Heben, oder andere Belastungen beim Transport und/oder bei Be.-u. Entladungen entstehen können. Scharniere und andere Teile, die Kratzer od. andere Schäden verursachen könnten, haben entfernt zu sein. Sämtlich betreffende Gegenstände des Auftrages haben durch alle erforderlichen Öffnungen, wie Türen, Fenster u.ä. durch zu passen.

Stellt der AG Arbeits, od. Hilfskräfte, ist Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre zweifelsfrei durch den AN erfolgt. Die Beweispflicht liegt dann beim AG.

Der AG sorgt dafür, dass Güter über einen Einzelzeitwert i.H.v. € 500,00 nicht Vertragsbestandteil werden. Es sei denn, dass weitere Vereinbarungen getroffen werden. Wertgegenstände sind vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen.

Die berechneten m³ sind Vertragsbestandteil. Wird diese höher, als angegeben, gilt dies hiermit als beauftragt. Jeder zusätzliche m³ kostet netto 27,50, so der AN bereit ist, die Zusatzleistung durchzuführen.

Die Vergütung ist in bar nach Beladung fällig. Bei Nichterfüllung wird Eigentumsvorbehalt/ Pfandrecht der geladenen Güter durch o.g. BTS vereinbart. Die AGB hat der AG anerkannt und ggf. auch im Internet z.K. genommen.

Zusatzaufwendungen sind gem. AGB zu begleichen.

Der Preis wurde ausdrücklich so vereinbart, dass der AG mit einer Selbstbeteiligung bei evtl. Kleinschäden mit einem Zeitwert bis € 150,00 haftet.

Verlust od. Beschädigung des Gutes muss gem. §451f Vers.- Bedingungen angezeigt und beim Versicherer oder Umzugsfirma gemeldet werden.

Für Güter, welche lose, od. instabil sind, z.B. fehlende Rückwände o.ä., ist Haftung ausgeschlossen. Im Streitensfalle obliegt dem AG die Beweispflicht.

Über die gesetzlichen Versicherungsbedingungen ist der AG informiert worden.

Direkt-Zufahrten, Absperrungen für Be- und Entladungen, Möbelliftstellung, Fahrstuhlschlüssel, Zugänge etc. sind durch den AG sicherzustellen. Es sei denn, es sind andere Vereinbarungen getroffen. Für Schäden, Zeit und Kosten aus nichtsachgerechter Vorbereitung haftet der AG.